Städtisches Bestattungswesen Meißen

Krematorium Meißen · Bestattung Meißen · Bestattungsinstitut Meißen

Betriebsordnung für das Krematorium Meißen

Aufgrund des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen - Sächsisches Bestattungsgesetz – (SächsBestG) vom 08.07.1994 in der Fassung vom 05.05.2004, in Anlehnung an das im Freistaat Sachsen außer Kraft gesetzte und in anderen Bundesländern noch geltende Reichsgesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I, S. 380), der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I, S. 1000), der Eigenbetriebssatzung des „Städtischen Bestattungswesens Meißen“, sowie den Bestimmungen der 27. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der VDI-Richtlinien 3891 vom August 1992 wird folgende Betriebsordnung erlassen.

1. Zweck der Feuerbestattungsanlage

  1. Die Feuerbestattungsanlage dient ausschließlich der Einäscherung von verstorbenen Personen und menschlicher Überreste, gleichgültig, ob die Verstorbenen bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Meißen waren oder nicht. Sie steht ohne Unterschied der Religion und des Bekenntnisses allen zur Verfügung.
  2. Im Krematorium erfolgen:
    • die Annahme von Verstorbenen
    • die zeitweilige Lagerung von Verstorbenen in einer Leichenhalle
    • die Einäscherung von Verstorbenen in der Einäscherungsanlage
    • die Einbringung der sterblichen Überreste (Asche) in ein behördlich verschlossenes Behältnis (Urne)
    • die Bereitstellung der Urnen für die Beisetzung bzw. für den Urnentransport

2. Rechtsverhältnisse

  1. Die zur Betreibung und Benutzung des Krematoriums gehörenden Baulichkeiten, Räume und Anlagen sind der Gesellschaft “Städtisches Bestattungswesen Meißen GmbH” übertragen. Die Tätigkeit der Gesellschaft richtet sich nach dem gültigen Gesellschaftsvertrag.
  2. Die Stadt Meißen sichert über die Zuständigkeit der Gesellschaft “Städtisches Bestattungswesen Meißen GmbH”die Schaffung der Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Betreiben des Krematoriums unter Wahrung eines würdevollen Umganges mit den Verstorbenen sowie die Führung des Einäscherungsregisters und anderer vorgeschriebener Nachweise.
  3. Für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage ist der zuständige Geschäftsführer verantwortlich.
  4. Das Krematorium erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der auf dieser Website veröffentlichten aktuellen Preisliste.
  5. Mit der Erteilung eines Kremierungsauftrages und übereinstimmender Annahme des Auftrages durch die Gesellschaft “Städtisches Bestattungswesen Meißen GmbH” erkennen alle beteiligten Vertragsseiten diese Betriebsordnung an und verpflichten sich, alle damit vereinbarten Bestimmungen und Auflagen einzuhalten.

3. Anlieferung der Verstorbenen

  1. Verstorbene werden nur angenommen, die diese von Bestattern oder dessen Beauftragten überführt wurden. Die Identität der Leiche ist zweifelsfrei nachzuweisen.
  2. Verstorbene müssen in zur Einäscherung zugelassene Särge eingebettet sein. Die Särge dürfen weder mit leicht entflammbaren Materialien behandelt, noch mit unbrennbaren Metallverzierungen versehen sein. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass ihre Einführung in die Einäscherungsöfen keine Schwierigkeiten bereitet und eine rauch- und geruchsfreie Verbrennung gewährleistet ist. Sie müssen fest gefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Als Unterlage für die Leichen sowie als Füllmasse für Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Papierstreifen, Zellstoff, Torfmull, Reisig zu verwenden. Die Bekleidung der Leiche darf nur aus Papier, Viskosestoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen. Es ist darauf zu achten, dass nur Särge, Wäsche, Kleidung, Füllungen, Leime, Beschichtungen, Lackierungen verwendet werden, die aus den chemischen Elementen Kohlenstoff (C), Sauerstoff (O), Stickstoff (N), Wasserstoff (H) bestehen und im Molekülbau keine mehrfach ungesättigten Bindungen aufweisen. Es ist insbesondere auf Chlor- (Cl) und Bromfreiheit (Br) zu achten. Ebenso sind chlororganische (z.B. PVC), butadienhaltige, sowie wie explosive (z.B. Zellulosenitrat) Materialien von der Verbrennung ausgeschlossen. Särge dürfen nicht mit Holzschutzmitteln behandelt sein. Materialien zum Aufsaugen der Nässe können aus den o.g. Materialien wie auch aus polymerer Acrylsäure sowie deren Alkali- und Ammoniumsalzen bestehen. Geruchsmaskierungen und Desinfektionsmittel müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Verbindungen sein.
  3. Folgende Maße und Gewichte der Särge sollten nicht überschritten werden:
    • Länge:2300 mm
    • Breite:900 mm
    • Höhe:900 mm (ausschließlich etwaiger Sargfüße)
    • Masse:400 kg
    Bei darüber hinausgehenden Werten, ist vorher anzufragen, ob die Einäscherung noch möglich ist.
  4. Die Särge sind mit zwei Sargzetteln (Sargkarten) zu versehen und von den Bestattern oder deren Beauftragten einzuliefern. Ein Sargzettel muss am Sarg angebracht und eine Sargkarte muss dem Sarg beigefügt sein. Auf den Sargkarten sind Ruf- und Familienname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen und Name der für den Sterbefall zuständigen Bestattungsfirma zu vermerken. Der Name des Verstorbenen und die Ausführung sind auf dem Deckeln zusätzlich mit Kreide oder dickem Stift zu vermerken. Zusätzlich sollten folgende Aufkleber Verwendung finden:
    • Dringend bei Einäscherungen bis zu einem bestimmten Termin
    • Problemfall – wenn der Verstorbene in Verwesung übergegangen ist
    • Herzschrittmacher – wenn der Verstorbene Träger eines Herzschrittmachers ist
    • mit Feier – wenn eine Trauerfeier/Aufbahrung vor der Einäscherung stattfinden soll
    • Infektionsgefahr wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit erkrankt war
    Auf Verlangen des Betreibers ist bei der Einlieferung der Leiche eine Erklärung darüber abzugeben, dass die Einsargung den Vorschriften der Betriebsordnung entsprechend vorgenommen wurde. Werden Verstöße dagegen festgestellt, wird die Annahme des Sarges verweigert. Zusätzlich sind sichtbar an der Leiche oder im Sarg nochmals Name und Vorname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beizufügen (Fußzettel).
  5. Die Leichen sollten ohne Wertgegenstände eingeliefert werden. Das Entfernen von Gegenständen jeglicher Art (z. B. Edelmetall, Zahngold, weitere Metalle und Legierungen mit Schmelzpunkt unter 1300 °C, Kleidung, Beigaben usw.) ist vom Zeitpunkt der Leicheneinlieferung an im Krematorium oder dessen Nebenräumen verboten. Die Verstorbenen werden mit den Gegenständen kremiert, wie sie bei der Einlieferung vorhanden sind. Sämtliche Reste der vorgenannten Gegenstände werden in der Aschemühle zermahlen. Eine Entnahme von zerschmolzenen Metallresten vor dem Mahlprozess ist nicht möglich. Ausnahmen sind bei Ein- und Umbettungen, die von ortsansässigen Bestattern durchgeführt werden, zulässig. Maßnahmen aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen bleiben unberührt.
  6. Bei der Einlieferung eines Verstorbenen zur Einäscherung sind folgende Papiere vorzulegen:
    • Totenschein
    • eventuell Freigabe durch die Staatsanwaltschaft
    • Bestattungsschein oder Sterbeurkunde
    • Feuerbestattungsantrag des zur Einäscherung eingelieferten Verstorbenen
    Jede Einlieferung ist vom Bestatter oder dessen Beauftragten in das entsprechende Einlieferungsbuch Beauftragten einzutragen. Im Einlieferungsbuch sind nachstehende Angaben zu vermerken:
    • Name / Vorname des Verstorbenen
    • Name (Firma) des Einliefernden mit Unterschrift
    • Datum, an dem die Einlieferung erfolgte.
  7. Das Betriebspersonal kann Hilfestellung beim Ausladen der Särge geben. Für dabei eventuell entstandene Schäden an Fahrzeug und Sarg wird keine Haftung übernommen.
  8. Nach Einlieferung des Verstorbenen bis zur Einäscherung ist der Sarg im Kühlraum aufzubewahren. Särge für Erdbestattungen und Sargfeiern sind im Kühlraum gesondert aufzubewahren. Särge, von denen Verunreinigungen bzw. Geruchsbelästigungen ausgehen können, sind in Abstimmung mit dem Krematoriumspersonal speziell einzustellen.
  9. Für die Einäscherung von Särgen mit Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes gelitten haben bzw. daran verstorben sind oder bei denen ein solcher Verdacht besteht bzw. von denen eine Ansteckungsgefahr ausgeht, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes und sowie der Maßnahmeplan für den Quarantänefall des Gesundheitsamtes in der jeweiligen gültigen Fassung.
  10. Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Särgen für Erdbestattungen und Sargfeiern, die in der Kühlhalle eingestellt wurden, entstanden sind und nicht auf unsachgemäßen Umgang durch das Krematoriumspersonal und technische Vorkommnisse zurückzuführen sind.

4. Einäscherung

  1. Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmen die eingesetzten Feuerbestatter bzw. der leitende Mitarbeiter.
  2. Die Einäscherung darf vorgenommen werden, wenn die Genehmigungen vorliegen (2. Leichenschau durch den Gerichtsmediziner und Unbedenklichkeitserklärung durch das zuständige Gesundheitsamt).
  3. Durch betriebsorganisatorische Maßnahmen wird die Zeitspanne zwischen der Einlieferung des Sarges und der Auslieferung der Asche so kurz wie möglich gehalten. Eine Mindestaufbewahrungsfrist für Verstorbene im Krematorium Meißen, abweichend vom Gesetz, ist nicht vorgesehen.
  4. Die Einäscherung ist würdig zu gestalten.
  5. Die Leichen eines totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindes und seiner bei der Geburt verstorbenen Mutter können gemeinsam eingeäschert werden.
  6. Enthält eine Leiche nachweislich des Befundes der besonderen amtlichen Leichenschau Implantate, von denen bei der Einäscherung Gefahren für die Umwelt oder die Kremationstechnik ausgehen bzw. bei denen Anhaltspunkte für entsprechende Gefährdungen vorhanden sind (insbesondere radioaktiver Natur) muss eine Feuerbestattung versagt werden. Herzschrittmacher, Knochen- und Zahnersatzimplantate, Silikoneinlagen (hergestellt nach dem Jahr 1965) sowie Munitionssplitter und müssen vor der Einäscherung nicht entfernt werden. Die ausgesonderten Reste der vorgenannten Materialien werden dem Metallkreislauf der Wirtschaft zugeführt. Ein Anspruch auf Aushändigung besteht nicht.
  7. Die Einäscherungsöfen werden nach den Bedienungsanleitungen betrieben. Zum Bedienen der Öfen sind nur qualifizierte Mitarbeiter zugelassen. Es ist dafür zu sorgen, dass das mit den Einäscherungsvorgängen beauftragte Personal die erforderliche Sachkunde besitzt, sowie der technisch aktuelle Stand der Ofen- und Filtertechnik zur Verfügung steht.
  8. Durch die Mitarbeiter sind zu sichern:
    • die ordnungsgemäße Vorbereitung des Sarges zur Einäscherung,
    • die korrekte Führung des Ofenbuches und des Aschebuches,
    • dass eine Vermischung von Aschen ausgeschlossen wird,
    • die Aufbereitung der Aschereste und das Abfüllen in die Urne einschließlich der Kontrolle der Asche auf Beilage des Nummernsteines,
    • die Kennzeichnung der Urne.
    Die Urne ist wie nachfolgend aufgeführt, zu mindestens zu kennzeichnen:
    • Wiederholung der Nummer des beigelegten Nummernsteines incl. Prägung „Krematorium Meißen“ auf dem Deckel
    • Name und Vorname des Verstorbenen
    • Tag, Monat, Jahr der Geburt, des Todes und der Einäscherung der Verstorbenen
    Zusätzlich können folgende Angaben auf dem Urnendeckel vermerkt werden:
    • überführendes und ausführendes Bestattungsunternehmen
    • Urnenfach
  9. Die Beschriftung des Urnendeckels soll für die Dauer der Haltbarkeit der Urne, mindestens jedoch für ein Jahr, lesbar sein.
  10. Die schichtspezifische Qualitätsmarke ist auf dem Urnendeckel anzubringen

5. Nachweispflicht und Führung des Einäscherungsverzeichnisses

  1. Die Unterlagen zur Durchführung der Einäscherung einschließlich Dokumente der 2. Leichenschau und Unbedenklichkeitserklärung sind mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.
  2. Ein Feuerbestattungsverzeichnis ist zu führen, wobei folgendes aufzuzeichnen ist:
    • Ruf-, weitere Vornamen und Familienname des Verstorbenen
    • Angaben zum Geburtsnamen und Konfession des Verstorbenen
    • Ort, Tag der Geburt und des Todes des Verstorbenen
    • Letzter Wohnort des Verstorbenen
    • Angaben zur standesamtlichen Beurkundung
    • Nennung der Bestattungsfirma, die mit der Bestattung beauftragt wurde
    • Tag und Nummer der Einäscherung
    • Ort der Beisetzung
  3. Das Feuerbestattungsverzeichnis ist mindestens 20 Jahre nach der letzten Eintragung aufzuheben. Die durchgängige Archivierung der Feuerbestattungsverzeichnisse seit 1931 ist zu ermöglichen. Eine elektronische Datenerfassung und Archivierung ist gestattet.
  4. Bei der Übernahme von Verstorbenen zur Einäscherung aus anderen Krematorien ist das im Krematorium Meißen übliche Einäscherungsregister zu führen.

6. Herausgabe und Versand der Urne

  1. Die Urne darf nur zum Zwecke der Beisetzung herausgegeben oder versandt werden, und zwar
    • an den Träger von Friedhöfen,
    • an das mit der Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen oder an dessen Beauftragten.
  2. Die Urnen werden in Schließfächern für den jeweiligen Bestatter bereitgestellt.
  3. Jede Herausgabe der Urne wird vom Übernehmenden mit Datum und Unterschrift auf der Urnenquittung bestätigt. Bei Versand der Urne wird die Beisetzungsgenehmigung (Anforderung der Urne von dem Friedhof, auf dem sie beigesetzt werden soll) benötigt. In Verbindung mit der Aushändigung/des Versandes der Urne werden drei Ein­äscherungs­bescheinigun­gen ausgehändigt.
  4. Das Zurückhalten der Urne durch den Eigenbetrieb bis zur vollständigen Bezahlung von erbrachten Leistungen ist möglich.

7. Weitere Bestimmungen

  1. Das Betreten der Betriebsräume des Krematoriums ist grundsätzlich nur den Mitarbeitern des Städtischen Bestattungswesens Meißen gestattet. Ausnahmen bilden Mitarbeiter von Bestattungsfirmen oder deren Beauftragte zum Zwecke der Anlieferung / Abholung, Wartungspersonal oder sonstige mit Arbeiten Beauftragte.
  2. Den Angehörigen ist das Beiwohnen bei der Einäscherung im Ofenraum gestattet.
  3. Betriebsbesichtigungen und Teilnahme von Angehörigen an der Einäscherung von Verstorbenen sind vorher anzumelden. Die Mitarbeiter des Städtischen Bestattungswesens Meißen begleiten die Betriebsfremden.
  4. Der Geschäftsführer der Gesellschaft ist berechtigt, allen Personen, die sich vorübergehend oder ständig zu Arbeits- bzw. Dienstleistungen bzw. auf Grund besonderer Genehmigungen bzw. Festlegungen im Krematorium aufhalten, Weisungen oder Auflagen zu erteilen, wenn diese zur Sicherung des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes und zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und Festlegungen dieser Betriebsordnung erforderlich sind.
  5. Die Leichenaufbewahrungsräume des Krematoriums haben den Anforderungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes zu entsprechen. Für die Desinfektion sind geeignete Mittel einzusetzen.
  6. Die Übernahme von Verstorbenen in die Leichenaufbewahrungsräume des Krematoriums zur Einäscherung erfolgt für die Bestattungsunternehmen durchgängig (Anlieferung bei Tag und Nacht einschließlich Anlieferung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen). Die einliefernden Bestattungsunternehmen werden vom Betriebsleiter mit den erforderlichen Schlüsseln für die Räumlichkeit ausgerüstet.

    J. Schaldach, Geschäftsführer